Opferanwalt vertritt die Rechte der Opfer von Straftaten

Engagierter Opferschutz vom Rechtsanwalt für Opferrecht in Zwickau

Rund ein Viertel aller Frauen werden einmal im Leben Opfer von körperlicher oder sexueller Gewalt. Gerade der Strafprozess ist ein wichtiger Bestandteil, um das Trauma zu bewältigen. In dieser Zeit muss das Opfer durch einen kompetenten Opferanwalt fachlich beraten, aber auch emotional unterstützt werden. Denn es ist verständlich, dass Betroffene mit Unsicherheiten und Ängsten zu kämpfen haben. Wir stehen Ihnen als Opferanwalt in dieser schwierigen Zeit zur Seite.

Viele Betroffene haben das Gefühl, mit dem Erlebten allein gelassen zu werden. Sie sehen sich der Polizei bzw. der Justiz trotz aller Bemühungen durch diese ausgeliefert. Dass die Aussagen der Leidtragenden und deren Angehörigen im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als äußerst belastend sind, erlebt Diana Enzinger - Rechtsanwältin für Opferrecht - immer wieder. Wie die Erfahrung zeigt, empfinden die Mandanten und deren Angehörige die Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als äußerst belastend. Die Opfer durchleben die Verletzungen an Leib und Seele ein weiteres Mal.

Der Opferanwalt als anwaltliche Vertretung der Opfer

Viele Betroffene wissen nicht von ihrem Recht auf anwaltliche Vertretung. Doch wer Opfer einer schweren Straftat geworden ist, kann einen Opferanwalt unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Frau Rechtsanwältin Enzinger aus Zwickau setzt sich als Opferanwältin bzw. Nebenklageanwältin für Angehörige von Getöteten, Frauen und Minderjährige ein. Sie verfügt über die gebührende Prozesserfahrung und bereitet Sie gemeinsam mit Opferschutzvereinigungen aktiv, aufbauend und mit gebotener Sensibilität auf den, gegen den Täter geführten, Prozess vor.

Als Anwalt für Strafrecht in Zwickau sind Frau Rechtsanwältin Enzinger die Dimensionen solcher Strafverfahren bekannt. Das schließt das Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Verteidigern und der Presse mit ein. Die juristische Betreuung geschieht immer im Interesse der Opfer von Gewalttaten. Vom ersten Anruf an pflegt unsere Kanzlei mit Ihnen einen diskreten, besonnenen und achtsamen Umgang.

Es ist schwer, mit anderen Menschen über das Vorgefallene zu sprechen. Ist das auch für Sie eine zu große Hürde? Dann nimmt unsere Kanzlei mit Ihnen Kontakt auf. Schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihre Anfrage wird umgehend beantwortet. Alles, was Sie uns anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht!

Zusammenarbeit zwischen Opferanwalt, Vereinen, Psychologen und Behörden

Wichtig für Sie: Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit Opfer­schutz­vereinigungen, Psychologen und im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe auch mit Behörden.
Frau Enzinger ist Vorstandsmitglied im Verein Opferhilfe Sachsen e.V. Die fachübergreifende Kooperation ermöglicht die intensive Betreuung von Opfern und Zeugen von Straftaten.

In diesen Strafsachen im Bereich Opferrecht vertritt Sie Frau Enzinger

1. Sexueller Missbrauch/ Vergewaltigung

Unter sexueller Nötigung oder auch Missbrauch ist umgangssprachlich eine sexuelle Handlung gegenüber anderen Personen zu verstehen. Welche gegen ihren Willen vorgenommen wird und sich das Opfer aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht gegen diesen Vorgang wehren kann.

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Rechte von Opfern solcher Straftaten gestärkt und somit die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder auch Schmerzensgeld verbessert.

Im Vordergrund solcher Straftaten steht in vielen Fällen ein psychologischer Aspekt und für das Opfer nach Rechtsprechung eine gewisse Genugtuung gegenüber dem Täter oder der Täterin. Nicht selten handelt es sich hierbei um Opfer und Täter mit dem gleichen familiären Hintergrund und dementsprechend werden viele Straftaten aufgrund von Angst oder auch Scham gar nicht zur Anzeige gebracht.

Als Opfer von sexueller Nötigung bzw. Missbrauch und Vergewaltigung sollten Sie sich an eine Opferschutzvereinigung, wie die Opferhilfe Sachsen e.V., oder einen vertrauensvollen Anwalt, der auf Opferrechte spezialisiert ist wenden. Ist es zum Äußersten gekommen, sollten Sie auf jeden Fall mögliche Beweise sichern und eine Anzeige bei der Polizei erstatten.
Gern unterstützen wir Sie und vermitteln auch entsprechende psychologische Hilfe.

2. Sexueller/ Missbrauch von Kindern

Bei Kindern gibt es gesonderte Vorschriften und Sonderregelungen die zu beachten sind. So sind sexuelle Handlungen gegenüber Kindern bis zum vollendeten 13. Lebensjahr immer strafbar, da ein Kind bis zu diesem Alter nie in sexuelle Handlungen selbst einwilligen kann. Es gilt hierbei der Grundsatz des § 176 StGB wobei durch den Gesetzgeber nicht nur die Handlung an sich, sondern auch folgende weiter gefasste Tätigkeiten strafbar sind:
- Aufforderungen des Kindes zu sexuellen Handlungen an sich selbst oder anderen Personen.
- Ausübung sexueller Handlungen im Beisein des Kindes.
- Vorführung pornografischen Materials vor den Augen des Kindes.

Das genaue Strafmaß bei Kindesmissbrauch richtet sich nach der schwere der Tat. Der Gesetzgeber hat hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen. Es handelt sich somit um schwere Taten im deutschen Strafrecht.

3. Körperverletzung, Mord & Totschlag

Der Gesetzgeber unterscheidet hier nochmals nach der Schwere und Folgen zwischen verschiedenen Arten der Körperverletzung:
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Somit ist die Art der Tat und auch bspw. Hilfsmittel bei der Tatbegehung mit entscheidend bei der Einstufung des Strafmaßes.

Bei Mord handelt es sich laut § 211 StGB um eine absichtliche Tötung mit besonders egoistischen Motiven, wie niederen Beweggründen, Habgier oder Heimtücke, oder

der Begehung auf besonders verwerfliche Art und Weise.
Dies unterscheidet auch Mord von Totschlag, denn bei Totschlag ( § 212 StGB) liegen nicht die Merkmale eines Mordes vor.

Beispiele

Beispielfall der Opferanwältin Fr. Enzinger

Engagierter Opferschutz nach schwerem sexuellem Kindesmissbrauch

In diesem Fall war unsere Mandantin ein minderjähriges Kind, das von einem Familienmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig sexuell missbraucht wurde. Der sexuelle Missbrauchsvorwurf wurde nach Bekanntwerden von den Ermittlungsbehörden überprüft und zur Anklage gebracht.

Bereits während der Ermittlungen konnten wir unsere Mandantin mit der gebotenen Sensibilität aktiv auf die behördlichen Maßnahmen einstimmen und sie zu Vernehmungen durch die Ermittlungsrichterin begleiten. Ebenso konnte unsere Mandantin durch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt und der Opferhilfe Sachsen e. V. auf die herausfordernde Aussagesituation in der Gerichtsverhandlung vorbereitet werden.

Aufgrund der fachübergreifenden emotional stabilisierenden Vorbereitung und die abschirmende Begleitung zur Gerichtsverhandlung hat unsere Mandantin trotz der Belastung und den aus dem Täterumfeld von Dritten ausgeübten Druck umfangreich ausgesagt. Infolgedessen konnte das Gericht den Täter zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilen.